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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17 (https://dejure.org/2019,30347)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.08.2019 - 9 A 5.17 (https://dejure.org/2019,30347)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 (https://dejure.org/2019,30347)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, § 47 VwGO
    Erhebung von Wasserversorgungs- bzw. Schmutzwassergebühren

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, § 47 VwGO, § 6 KAG BE
    Normenkontrollverfahren; Grundgebühr; Zählermaßstab; Gebührenstaffelung; Gleichheitssatz; Einheitsgebühr; gespaltene Gebührensätze; Bestimmtheitsgrundsatz; Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes; Beitragsaufkommen; Abzugskapital;kalkulatorische Kosten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17
    Bei dem vorliegend in § 3 Abs. 2 TGS festgelegten Zählermaßstab - Gebührenstaffelung nach der Größe des Nenndurchflusses des verwendeten Wasserzählers - handelt es sich um einen grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. etwa OVG Bbg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78.00.NE -, juris Rn. 97; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 32).

    Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, a. a. O., Rn. 45, und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 36 ff.; ferner OVG Bbg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01-, juris 37 ff.).

    Auch ein etwaiges Vertrauen eines nicht beitragsbelasteten Nutzers darauf, zu einem Beitrag nicht mehr herangezogen werden zu können, rechtfertigt es nicht, diesen gleich einem beitragsbelasteten Nutzer zu behandeln (Urteil vom 6. Juni 2007, a. a. O., Rn. 37; vgl. ferner VGH Mannheim, Urteil vom 27. Januar 2000 - 2 S 1621/97 -, juris Rn. 28 f.).

    Anderenfalls werden die mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben und diese in diesem Umfang unzulässigerweise doppelt belastet (vgl. hierzu bereits Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 40).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17
    Die Vorschrift stellt den "gebührenrechtlichen Pfeiler" des Verbotes der Doppelbelastung dar (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris Rn. 44 f.).

    Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, a. a. O., Rn. 45, und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 36 ff.; ferner OVG Bbg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01-, juris 37 ff.).

    Es ist lediglich eine "gewisse Gruppengerechtigkeit" herzustellen, indem das Beitragsvolumen der Gruppe der Beitragszahler zu Gute kommt (vgl. Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris Rn. 45).

  • BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17
    Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 15).

    Dem Zählermaßstab liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 5).

  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17
    Diese Reduzierung wäre aber schon nicht gebührensatzrelevant und ist deshalb unbeachtlich (vgl. etwa OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 106).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17
    In der Rechtsprechung des BVerfG ist anerkannt, dass ab dem Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses im Parlament die von der Norm Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten des Gesetzes rechnen müssen und deshalb nicht mehr auf den Fortbestand der Rechtslage vertrauen können (vgl. etwa Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, juris Rn. 135 ff.).
  • VGH Hessen, 11.12.2018 - 5 A 1305/17

    Wassergebühr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17
    In diesem Zusammenhang ist jedoch zunächst zu beachten, dass dem kommunalen Satzungsgeber bei der Kalkulation ein Prognosespielraum zusteht, der gerichtlich nur darauf hin zu überprüfen ist, ob die Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten (vgl. etwa VGH Kassel, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 5 A 1305/17 -, juris Rn. 27).
  • BVerwG, 26.02.2003 - 9 CN 2.02

    Fremdenverkehrsbeitrag; Normenkontrolle; Satzung; In Kraft-Treten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17
    Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, diese Überlegungen auf das Satzungsgebungsverfahren zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 CN 2.02 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17
    Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 15).
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17
    Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, a. a. O., Rn. 45, und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 36 ff.; ferner OVG Bbg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01-, juris 37 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 9 S 20.16

    Umstellung des Finanzierungssystems; "gespaltene" Gebührensätze

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17
    Ebenso wenig muss es gebührenrechtlich angerechnet werden (vgl. Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16 -, juris Rn. 11, m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

  • OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10

    Neuregelung der Abwassersatzung und Wasserversorgungssatzung bzgl. Grundgebühren,

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2000 - 2 S 1621/97

    Normenkontrolle einer Abwassersatzung: Gebührenkalkulation - Abschreibungsbeträge

  • OVG Brandenburg, 22.08.2002 - 2 D 10/02
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10

    Normenkontrollantrag gegen eine Gebührensatzung: Grundgebühr von 14 Euro je Monat

  • VG Cottbus, 15.03.2021 - 6 K 1318/18

    Kanalbenutzungsgebühren

    Eine Vorteilsvermittlung, wie sie gemäß § 8 Abs. 2 KAG für die Beitragserhebung maßgeblich ist, ist - wie sich ohne weiteres aus § 6 Abs. 4 KAG, der auf die Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung abhebt, ergibt - keine Bemessungsmaxime für die Erhebung von Grundgebühren (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris, Rn. 48).

    Gegen die gebührenrechtliche Differenzierung zwischen Beitragszahlern und endgültigen Nichtbeitragszahlern kann ein Betroffener auch nicht geltend machen, zwar keinen Beitrag zahlen zu müssen, aber bereits länger oder mehr an Gebühren gezahlt zu haben als andere Gebührenpflichtige; denn dies ist auch mit einer längeren oder stärkeren Inanspruchnahme der Einrichtung einhergegangen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 A 4.17 -, juris Rn. 46; Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris Rn. 43, m. w. N.).

    Auch verringert eine Unterscheidung nur oder auch bei den Verbrauchsgebühren aufgrund der Verbrauchsabhängigkeit des Gebühren-/Entgeltaufkommens die Planungssicherheit und schafft Anreize zu illegaler Wasserver- bzw. Schmutzwasserentsorgung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O.; VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 6 L 121/19 -, juris; Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 49d).

    Die Satzung muss deshalb hinreichend bestimmte, dem höherrangigen Recht genügende Regelungen für alle vorhandenen und realistischerweise zu erwartenden Fälle treffen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 57; Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 49; Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 57 Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 36; Kluge in: Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49d und 49p).

    Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden bewältigt werden können (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 49; Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 57; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 36; OVG Sachsen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 94).

    Umgekehrt gilt als Beitragszahler, wer einen in der Vergangenheit gezahlten Beitrag noch nicht zurückerhalten hat (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., juris, Rn. 37).

    verminderten Gebühr allein darauf ab, ob ein Gebührenpflichtiger bereits einen Beitrag gezahlt hat oder nicht, so bedarf es zwar (auch) einer Regelung, ab wann man gebührenrechtlich als Beitragszahler anzusehen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 37; Urteil vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 59).

    Es genügt - wie bereits ausgeführt - allerdings, wenn sich die Antwort auf die Frage, ab welchen Zeitpunkt sich die Zahlung oder Rückzahlung eines Beitrags auf die Eingruppierung als Beitragszahler/Nichtbeitragszahler auswirkt, der Satzung im Wege der Auslegung gewinnen lässt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 57; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 37).

    Die Mengengebühr ist demnach stets und damit auch für die Frage, ob ein Beitrag gezahlt wurde oder nicht, taggenau zu berechnen mit der Folge, dass die Verbräuche in einem Erhebungszeitraum nach unterschiedlichen Gebührensätzen zu bemessen sein können (vgl. auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 37 zu einer "gespaltenen Grundgebühr", die ab dem Folgemonat zu berücksichtigen war).

    Deshalb ist es auch nicht erforderlich, allen Besonderheiten durch einen gesonderten Gebührensatz Rechnung zu tragen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris Rn. 48; Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 A 4.17 -, juris, Rn. 48).

    Dafür dass sich aus sonstigen Gründen das Problem unvollständiger Beitragszahlungen (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 39) stellen könnte, hat der Kläger nichts substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.

    Daraus folgt, dass bei der Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes für die Beitragszahler nur die ansatzfähigen Kosten und nur die Maßstabseinheiten anzusetzen sind, die gerade auf den Kreis der Beitragszahler entfallen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 39; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 46).

    Im Ergebnis hat also - jedenfalls der Sache nach, bloße "Falschbezeichnungen" sind unerheblich - ein Gebührenabschlag für Beitragszahler zu erfolgen, kein Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 10. August 2019 - 9 A 10.17 -, juris Rn. 19 f.; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 46).

    Jenseits der Verwirklichung des Zwecks, allein die Beitragszahler vom aufgebrachten Beitragskapital profitieren zu lassen, darf die Solidargemeinschaft von Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern nicht aufgebrochen werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 22; Beschluss vom 3. September 2019 - 9 S 13.19 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 66).

    Hierzu sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten (auf deren Grundlage Abschreibungen und Verzinsung zu berechnen sind), die weiteren ansatzfähigen Kosten und die Maßstabseinheiten den Beitragszahlern nach diesem Verteilungsschlüssel zuzuweisen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 47; Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 67).

    Es wurden nur die Kosten und die Maßstabseinheiten angesetzt, die gerade auf die Beitragszahler entfallen (vgl. Bl. 29 ff. der Kalkulation; vgl. zu diesem Verteilungsschlüssel OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 53), insbesondere wurde die Gruppe der Beitragszahler nicht so behandelt, als ob alle Gebührenpflichtigen auch Beitragszahler wären (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 24).

    Es ist lediglich eine "gewisse Gruppengerechtigkeit" herzustellen, indem das Beitragsvolumen der Gruppe der Beitragszahler zu Gute kommt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 -, juris Rn. 45; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 48).

    Diese Selbstverständlichkeit muss in der Satzung weder klargestellt noch angekündigt werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 50).

  • VG Cottbus, 30.03.2021 - 6 K 627/20

    Kanalbenutzungsgebühren

    Eine Vorteilsvermittlung, wie sie gemäß § 8 Abs. 2 KAG für die Beitragserhebung maßgeblich ist, ist - wie sich ohne weiteres aus § 6 Abs. 4 KAG, der auf die Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung abhebt, ergibt - keine Bemessungsmaxime für die Erhebung von Grundgebühren (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris, Rn. 48).

    Gegen die gebührenrechtliche Differenzierung zwischen Beitragszahlern und endgültigen Nichtbeitragszahlern kann ein Betroffener auch nicht geltend machen, zwar keinen Beitrag zahlen zu müssen, aber bereits länger oder mehr an Gebühren gezahlt zu haben als andere Gebührenpflichtige; denn dies ist auch mit einer längeren oder stärkeren Inanspruchnahme der Einrichtung einhergegangen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 A 4.17 -, juris Rn. 46; Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris Rn. 43, m. w. N.).

    Auch verringert eine Unterscheidung nur oder auch bei den Verbrauchsgebühren aufgrund der Verbrauchsabhängigkeit des Gebührenaufkommens die Planungssicherheit und schafft Anreize zu illegaler Wasserver- bzw. Schmutzwasserentsorgung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O.; VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 6 L 121/19 -, juris; Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 49d).

    Die Satzung muss deshalb hinreichend bestimmte, dem höherrangigen Recht genügende Regelungen für alle vorhandenen und realistischerweise zu erwartenden Fälle treffen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 57;Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 49;Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 57 Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 36; Kluge in: Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49d und 49p).

    Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden bewältigt werden können (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 49; Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 57; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 36; OVG Sachsen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 94).

    Umgekehrt gilt als Beitragszahler, wer einen in der Vergangenheit gezahlten Beitrag noch nicht zurückerhalten hat (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., juris, Rn. 37).

    Stellt der Satzungsgeber - wie hier - für den Anwendungsbereich der beitragsbedingt verminderten Gebühr allein darauf ab, ob ein Gebührenpflichtiger bereits einen Beitrag gezahlt hat oder nicht, so bedarf es zwar (auch) einer Regelung, ab wann man gebührenrechtlich als Beitragszahler anzusehen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 37; Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 59).

    Es genügt - wie bereits ausgeführt - allerdings, wenn sich die Antwort auf die Frage, ab welchen Zeitpunkt sich die Zahlung oder Rückzahlung eines Beitrags auf die Eingruppierung als Beitragszahler/Nichtbeitragszahler auswirkt, der Satzung im Wege der Auslegung gewinnen lässt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 57; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 37).

    Die Mengengebühr ist demnach stets und damit auch für die Frage, ob ein Beitrag gezahlt wurde oder nicht, taggenau zu berechnen mit der Folge, dass die Verbräuche in einem Erhebungszeitraum nach unterschiedlichen Gebührensätzen zu bemessen sein können (vgl. auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 37 zu einer "gespaltenen Grundgebühr", die ab dem Folgemonat zu berücksichtigen war).

    Deshalb ist es auch nicht erforderlich, allen Besonderheiten durch einen gesonderten Gebührensatz Rechnung zu tragen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris Rn. 48; Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 A 4.17 -, juris, Rn. 48).

    Dafür, dass sich aus sonstigen Gründen das Problem unvollständiger Beitragszahlungen (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 39) stellen könnte, hat der Kläger nichts substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.

    Daraus folgt, dass bei der Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes für die Beitragszahler nur die ansatzfähigen Kosten und nur die Maßstabseinheiten anzusetzen sind, die gerade auf den Kreis der Beitragszahler entfallen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 39; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 46).

    Im Ergebnis hat also - jedenfalls der Sache nach, bloße "Falschbezeichnungen" sind unerheblich - ein Gebührenabschlag für Beitragszahler zu erfolgen, kein Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 10. August 2019 - 9 A 10.17 -, juris Rn. 19 f.; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 46).

    Jenseits der Verwirklichung des Zwecks, allein die Beitragszahler vom aufgebrachten Beitragskapital profitieren zu lassen, darf die Solidargemeinschaft von Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern nicht aufgebrochen werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 22; Beschluss vom 3. September 2019 - 9 S 13.19 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 66).

    Hierzu sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten (auf deren Grundlage Abschreibungen und Verzinsung zu berechnen sind), die weiteren ansatzfähigen Kosten und die Maßstabseinheiten den Beitragszahlern nach diesem Verteilungsschlüssel zuzuweisen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 47; Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 67).

    Es wurden nur die Kosten und die Maßstabseinheiten angesetzt, die gerade auf die Beitragszahler entfallen (vgl. Bl. 27 ff. der Kalkulation; vgl. zu diesem Verteilungsschlüssel OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 53), insbesondere wurde die Gruppe der Beitragszahler nicht so behandelt, als ob alle Gebührenpflichtigen auch Beitragszahler wären (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 24).

    Es ist lediglich eine "gewisse Gruppengerechtigkeit" herzustellen, indem das Beitragsvolumen der Gruppe der Beitragszahler zu Gute kommt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 -, juris Rn. 45; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 48).

    Diese Selbstverständlichkeit muss in der Satzung weder klargestellt noch angekündigt werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 50).

  • VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19

    Kanalbenutzungsgebühren

    Eine Vorteilsvermittlung, wie sie gemäß § 8 Abs. 2 KAG für die Beitragserhebung maßgeblich ist, ist - wie sich ohne weiteres aus § 6 Abs. 4 KAG, der auf die Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung abhebt, ergibt - keine Bemessungsmaxime für die Erhebung von Grundgebühren (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris, Rn. 48).

    Gegen die gebührenrechtliche Differenzierung zwischen Beitragszahlern und endgültigen Nichtbeitragszahlern kann ein Betroffener auch nicht geltend machen, zwar keinen Beitrag zahlen zu müssen, aber bereits länger oder mehr an Gebühren gezahlt zu haben als andere Gebührenpflichtige; denn dies ist auch mit einer längeren oder stärkeren Inanspruchnahme der Einrichtung einhergegangen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 A 4.17 -, juris Rn. 46; Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris Rn. 43, m. w. N.).

    Auch verringert eine Unterscheidung nur oder auch bei den Verbrauchsgebühren aufgrund der Verbrauchsabhängigkeit des Gebührenaufkommens die Planungssicherheit und schafft Anreize zu illegaler Wasserver- bzw. Schmutzwasserentsorgung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O.; VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 6 L 121/19 -, juris; Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 49d).

    Die Satzung muss deshalb hinreichend bestimmte, dem höherrangigen Recht genügende Regelungen für alle vorhandenen und realistischerweise zu erwartenden Fälle treffen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 57;Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 49;Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 57 Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 36; Kluge in: Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49d und 49p).

    Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden bewältigt werden können (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 49; Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 57; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 36; OVG Sachsen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 94).

    Umgekehrt gilt als Beitragszahler, wer einen in der Vergangenheit gezahlten Beitrag noch nicht zurückerhalten hat (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., juris, Rn. 37).

    Stellt der Satzungsgeber - wie hier - für den Anwendungsbereich der beitragsbedingt verminderten Gebühr allein darauf ab, ob ein Gebührenpflichtiger bereits einen Beitrag gezahlt hat oder nicht, so bedarf es zwar (auch) einer Regelung, ab wann man gebührenrechtlich als Beitragszahler anzusehen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 37; Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 59).

    Es genügt - wie bereits ausgeführt - allerdings, wenn sich die Antwort auf die Frage, ab welchen Zeitpunkt sich die Zahlung oder Rückzahlung eines Beitrags auf die Eingruppierung als Beitragszahler/Nichtbeitragszahler auswirkt, der Satzung im Wege der Auslegung gewinnen lässt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 57; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 37).

    Die Mengengebühr ist demnach stets und damit auch für die Frage, ob ein Beitrag gezahlt wurde oder nicht, taggenau zu berechnen mit der Folge, dass die Verbräuche in einem Erhebungszeitraum nach unterschiedlichen Gebührensätzen zu bemessen sein können (vgl. auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 37 zu einer "gespaltenen Grundgebühr", die ab dem Folgemonat zu berücksichtigen war).

    Deshalb ist es auch nicht erforderlich, allen Besonderheiten durch einen gesonderten Gebührensatz Rechnung zu tragen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris Rn. 48; Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 A 4.17 -, juris, Rn. 48).

    Dafür, dass sich aus sonstigen Gründen das Problem unvollständiger Beitragszahlungen (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 39) stellen könnte, hat der Kläger nichts substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.

    Daraus folgt, dass bei der Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes für die Beitragszahler nur die ansatzfähigen Kosten und nur die Maßstabseinheiten anzusetzen sind, die gerade auf den Kreis der Beitragszahler entfallen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 39; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 46).

    Im Ergebnis hat also - jedenfalls der Sache nach, bloße "Falschbezeichnungen" sind unerheblich - ein Gebührenabschlag für Beitragszahler zu erfolgen, kein Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 10. August 2019 - 9 A 10.17 -, juris Rn. 19 f.; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 46).

    Jenseits der Verwirklichung des Zwecks, allein die Beitragszahler vom aufgebrachten Beitragskapital profitieren zu lassen, darf die Solidargemeinschaft von Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern nicht aufgebrochen werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 22; Beschluss vom 3. September 2019 - 9 S 13.19 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 66).

    Hierzu sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten (auf deren Grundlage Abschreibungen und Verzinsung zu berechnen sind), die weiteren ansatzfähigen Kosten und die Maßstabseinheiten den Beitragszahlern nach diesem Verteilungsschlüssel zuzuweisen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 47; Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 67).

    Es wurden nur die Kosten und die Maßstabseinheiten angesetzt, die gerade auf die Beitragszahler entfallen (vgl. Bl. 27 ff. der Kalkulation; vgl. zu diesem Verteilungsschlüssel OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 53), insbesondere wurde die Gruppe der Beitragszahler nicht so behandelt, als ob alle Gebührenpflichtigen auch Beitragszahler wären (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 24).

    Es ist lediglich eine "gewisse Gruppengerechtigkeit" herzustellen, indem das Beitragsvolumen der Gruppe der Beitragszahler zu Gute kommt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 -, juris Rn. 45; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 48).

    Diese Selbstverständlichkeit muss in der Satzung weder klargestellt noch angekündigt werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 50).

  • BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22

    Vertrauensschutz auf Grund hypothetischer Festsetzungsverjährung des

    a) Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts steht die Deckung des Herstellungsaufwands, für den nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung Anschlussbeiträge nicht mehr erhoben werden konnten, über Benutzungsgebühren ebenso wie in Fällen der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG BB i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ) mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Einklang (vgl. auch bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. August 2017 - 9 S 20.16 - juris Rn. 11 und vom 13. August 2019 - 9 A 10.17 - juris Rn. 18; Urteil vom 13. August 2019 âEURŒ- 9 A 5.17 - juris Rn. 43).

    Nicht verhältnismäßig ist die Ungleichbehandlung schließlich, soweit sie damit begründet wird, dass in Fällen, in denen Anschlussbeiträge wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht gezahlt wurden, die Möglichkeit ausscheide, beim Übergang von einer Beitrags- zu einer Gebührenfinanzierung gezahlte Beiträge zurückzuerstatten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 âEURŒ- 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 11), weil nicht zurückgezahlt werden müsse, was nicht gezahlt worden sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. August 2017 - 9 S 20.16 - juris Rn. 11 und vom 13. August 2019âEURŒ - 9 A 10.17 - juris Rn. 18; Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 - juris Rn. 43).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2022 - 9 A 2.17

    Normenkontrollverfahren - gespaltene Verbrauchsgebühr - Beitragszahler -

    Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden bewältigt werden können (vgl. Urteil des Senats vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris Rn. 36).

    Sind gespaltene Gebührensätze festzulegen, dann haben die Nichtbeitragszahler die Gebühr zu entrichten, die alle zahlen würden, wenn es überhaupt kein durch Beiträge aufgebrachtes Abzugskapital gäbe (vgl. Urteil des Senats vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris Rn.47).

    Der angenommene Vertrauensschutz gegenüber einer Beitragserhebung erstreckt sich nicht auf andere Entgelte (vgl. hierzu etwa Urteile des Senats vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 41 ff. und vom 19. Februar 2020 - OVG 9 A 4.17 -, juris Rn. 46; ferner Beschluss des Senats vom 24. September 2020 - OVG 9 A 6.17 -, juris Rn. 55 f.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Gebührenermäßigung nicht individuell im Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen erfolgen muss (vgl. Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris Rn. 48) und dass es genügt, von der gebührenmindernden Wirkung der gezahlten Beiträge nur diejenigen auszunehmen, die endgültig keine Beiträge mehr zahlen werden; im Übrigen könne es der Satzungsgeber dabei belassen, dass von den gezahlten Beiträgen alle profitieren, die schon Beiträge gezahlt haben oder noch zahlen werden (vgl. Urteil vom 24. September 2020 - OVG 9 A 6.17 -, juris Rn. 58).

    Diese Selbstverständlichkeit muss in der Satzung weder klargestellt noch angekündigt werden (vgl. Urteil des Senats vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris Rn. 50).

    Schließlich ist auch die Aufteilung der weiteren ansatzfähigen Kosten und der Maßstabseinheiten auf die Beitragszahler und Nichtbeitragszahler jedenfalls im Ergebnis nach dem sich aus dem prognostizierten Anteil an der Trinkwassermenge ergebenden Verteilungsschlüssel erfolgt (vgl. zu diesem Erfordernis etwa Urteil des Senats vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris Rn. 47), d. h. die vom Antragsgegner - unzulässigerweise - herangezogenen weiteren Kriterien haben sich insoweit nicht in nennenswerter Weise ausgewirkt.

  • VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19
    Die Nichtigkeit der Gebührensätze für die Grundgebühr erfasst auch die Gebührensätze für die Verbrauchsgebühr und führt zur Gesamtnichtigkeit der Trinkwasserversorgungsgebührensatzung und der Schmutzwassergebührensatzung, da den Satzungen damit ein Teil des nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Mindestinhalts fehlt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris, Rn. 32).

    Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 29).

    Eine Gebührenstaffelung nach der Größe des Durchflusses des verwendeten Wasserzählers - wie in § 4 Abs. 2 TWGS 2016 bzw. in § 4 Abs. 1 SWGS 2016 vorgesehen - stellt einen grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar (vgl. etwa OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78.00.NE -, juris, Rn. 97; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32 und vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 30).

    Dem Zählermaßstab liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich auch der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981, a. a. O., Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 30).

    Diese ist an den hierfür geltenden Maßstäben, wie sie insbesondere vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der Entscheidung vom 13. August 2019 (OVG 9 A 5.17) aufgestellt worden sind, zu messen.

    Schon deshalb greifen die vorgenannten Grundsätze hier nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 31; vgl. auch Kluge, in: Becker (u. a.), KAG Bbg, Stand: April 2015, § 6 Rn. 298 f., 303 f.).

    In Betracht kommen insofern mit den Grundsätzen der Typengerechtigkeit bzw. der Verwaltungspraktikabilität in Zusammenhang stehende Abweichungen zum einen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 31).

  • VG Potsdam, 21.06.2021 - 8 K 2002/15
    Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt werden (so Urteil der Kammer vom 16. Januar 2020 - VG 8 K 2416/19 -, juris, Rn. 35 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 29).

    Eine Gebührenstaffelung nach der Größe des Nenndurchflusses des verwendeten Zählers stellt grundsätzlich einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78.00.NE -, juris, Rn. 97; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32 und vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 30).

    So liegt dem Zählermaßstab die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung (Entsprechendes gilt für die Abwasserbeseitigung), erhöht und damit zugleich auch der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981, a. a. O., Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 30).

    Von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler darf nur abgewichen werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist (zu der Begründung eines sachlichen Grundes vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris, Rn. 31; Urteil der Kammer vom 16. Januar 2020 - VG 8 K 2416/19 -, juris, Rn. 36 ff.).

    So sind keine nennenswerten Schwierigkeiten verwaltungspraktischer Art zu erkennen, die Grundgebühr für sämtliche Zähler nach linearen Faktoren zu berechnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris, Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris, Rn. 10, wonach aus der Befugnis des Normgebers zu Typisierungen und Pauschalierungen kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund abgeleitet werden könne, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht für unerheblich erklärt werden könnten, wenn es durch sie nur zu geringen Abweichungen vom Typus komme).

    So erfasst nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg die Nichtigkeit der Gebührensätze für die Grundgebühr auch die Gebührensätze für die Verbrauchsgebühr und führt zur Gesamtnichtigkeit der entsprechenden Satzung, da dieser damit ein Teil des nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Mindestinhalts fehlt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2013 - OVG 9 A 5.17 -, juris, Rn. 32, so auch Urteil der Kammer vom 16. Januar 2020 - 8 K 2416/19 -, juris, Rn. 34).

    Danach führt die Nichtigkeit eines wesentlichen Bestandteils im Sinne von § 2 Abs. 1 KAG zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris, Rn. 32), so dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit nicht übertragbar ist.

  • VG Cottbus, 27.08.2019 - 6 L 348/18

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

    Da aber die beitragsbelasteten Nutzer durch ihre auf den Aufwand der Einrichtung bezogenen Leistungen bereits Anteile hieran erbracht haben, würden diese durch undifferenzierte Gebührensätze ungleich höher und damit ungerechtfertigt belastet, was der Einrichtungsträger entweder durch Regelung unterschiedlicher ("gespalteter") Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler oder etwa in Form von Billigkeitsmaßnahmen zu verhindern hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17, Seiten 12 ff. UA; zum Ganzen ferner ausführlich: Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49j ff.).

    Ebenso wenig muss es gebührenrechtlich angerechnet werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16, juris Rn. 11; und Urteil vom 13. August 2019 2019 - OVG 9 A 5.17, Seiten 12 f. UA; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VG 4 L 147/19, juris Rn. 22).

    Der Einwand der Antragstellerin, jedenfalls hinsichtlich der von ihr vorliegend ausschließlich beanstandeten Grundgebühr könnten diese Grundsätze nicht gelten, da die Grundgebühr - anders als die Mengengebühr - verbrauchsunabhängig erhoben werde und kein Beitrag für die Herstellung, sondern für die Benutzung der öffentlichen Anlage sei, vermag nicht zu überzeugen (vgl. im Ergebnis auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17, Seiten 12 ff. UA).

    Im Ergebnis ist also ein Gebührenabschlag für Beitragszahler vorzunehmen, kein Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17, Seite 14 UA).

    Andernfalls werden die mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben und diese in diesem Umfang unzulässigerweise doppelt belastet (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05, juris Rn. 40, und Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17, Seite 14 UA).

  • VG Potsdam, 22.09.2021 - 8 K 6265/17
    Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt werden (so Urteile der Kammer vom 21. Juni 2021 - 8 K 2001/15 -, juris Rn. 43f. und vom 16. Januar 2020 - VG 8 K 2416/19 -, juris Rn. 35 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris Rn. 29).

    Eine Gebührenstaffelung nach der Größe des Nenndurchflusses des verwendeten Zählers stellt grundsätzlich einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78.00.NE -, juris Rn. 97; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32 und vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 30).

    So liegt dem Zählermaßstab die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung (Entsprechendes gilt für die Abwasserbeseitigung), erhöht und damit zugleich auch der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981, a. a. O., Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 30).

    Von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler darf nur abgewichen werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist (zu der Begründung eines sachlichen Grundes vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 31; Urteil der Kammer vom 16. Januar 2020, a.a.O., Rn. 36 ff.).

    So sind keine nennenswerten Schwierigkeiten verwaltungspraktischer Art zu erkennen, die Grundgebühr für sämtliche Zähler nach linearen Faktoren zu berechnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., juris Rn. 31; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris Rn. 10, wonach aus der Befugnis des Normgebers zu Typisierungen und Pauschalierungen kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund abgeleitet werden könne, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht für unerheblich erklärt werden könnten, wenn es durch sie nur zu geringen Abweichungen vom Typus komme).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 9 A 6.17

    Normenkontrollverfahren; Schmutzwassergebührensatzung; gespaltene Gebührensätze;

    Der angenommene Vertrauensschutz gegenüber einer Beitragserhebung erstreckt sich nicht auf andere Entgelte (vgl. etwa Urteile des Senats vom 19. Februar 2020 - OVG 9 A 4.17 -, juris Rn. 46, und 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris Rn. 43, m. w. N.).

    Hierzu sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten (auf deren Grundlage Abschreibungen und Verzinsung zu berechnen sind), die weiteren ansatzfähigen Kosten und die Maßstabseinheiten den Beitragszahlern nach diesem Verteilungsschlüssel zuzuweisen (vgl. Urteil des Senats vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris Rn. 47).

  • VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19

    Wassergebühren

  • VG Potsdam, 30.09.2021 - 8 K 2384/17
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2020 - 9 A 4.17

    Anforderungen an eine Abwassergebührensatzung

  • VG Potsdam, 30.08.2021 - 8 K 626/21
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2019 - 9 S 13.19

    Heranziehung zu Schmutzwassergebühren; (keine) Beitragsfähigkeit von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - 9 A 3.17

    Gebührenrecht: Normenkontrollverfahren gegen eine Gebührensatzung zur

  • VG Cottbus, 09.08.2021 - 6 K 2409/16
  • VerfG Brandenburg, 17.03.2023 - VfGBbg 24/21

    Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Kostenentscheidung;

  • VG Cottbus, 21.04.2021 - 6 K 1296/17
  • VG Frankfurt/Oder, 16.12.2020 - 5 K 3761/17
  • VG Cottbus, 19.05.2022 - 6 K 1213/19
  • VG Cottbus, 17.08.2021 - 6 K 1122/17
  • VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 K 928/15
  • VG Cottbus, 21.11.2019 - 6 K 1025/17

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17

    Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Cottbus, 09.12.2022 - 6 K 617/19
  • VG Cottbus, 15.01.2021 - 6 K 489/19
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